309 nr 5 in das bgb


Bürgerliches Gesetzbuch Jetzt kommentieren. Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam 1. Kurzfristige Preiserhöhungen eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; 2. Aufrechnungsverbot eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; 4. Mahnung , Fristsetzung eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; 5. Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn a die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder b dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; 6. 309 nr 5 in das bgb

309 Nr. 5 im BGB: Rechtsfolgen

Überprüfungs- und Abnahmefrist eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; 2. Nachfrist eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; 3. Rücktrittsvorbehalt die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; 4. Änderungsvorbehalt die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; 5.

Erläuterung der Vorschrift 309 Nr. 5 Fassung aufgrund des Gesetzes für faire Verbraucherverträge vom Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wertpapierkredits
Die Auswirkungen von § 309 Nr. 5 BGB BGH, Urteil vom Fundstelle : noch nicht bekannt.

Erläuterung der Vorschrift 309 Nr. 5

Sollte aus einem Grund, den die nicht zu vertreten hat, die Finanzierung nicht über die erfolgen, verpflichten Sie sich bereits jetzt, eine Bearbeitungsgebühr von OLG Nürnberg, Endurteil v. Bei einer "Nichtabnahmegebühr", die nicht im Darlehensvertrag, sondern in einer vorangegangenen Absichtserklärung geregelt ist, handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis. Darlehensvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Unternehmer, Inhaltskontrolle, Klauselverbot, unangemessene Benachteiligung, Nichtabnahmegebühr, Passivlegitimation. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Beklagten zu 2 bei der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es verbleibt hinsichtlich der Beklagten zu 1 bei der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen.

Die Auswirkungen von § 309 Nr. 5 BGB

Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten. Mit der Anschlussrevision verfolgt der Kläger einen in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Antrag auf Feststellung eines Zinsanspruchs auf die von ihm verauslagten Gerichtskosten weiter. Aus den Gründen: 6 Revision und Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfülle die umstrittene Regelung zwei Funktionen: Zum einen solle sich der Kunde durch vorgetäuschten Verlust des Chips nicht seiner Zahlungspflicht entziehen können. Zum anderen solle der Beklagten ermöglicht werden, für nicht einbringliche Ansprüche gegen einen unehrlichen Finder, der von dem Chip Gebrauch gemacht habe, vom Kunden Schadensersatz zu verlangen. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten aller unredlichen Finder bestünden nicht. Diese würden sich vielmehr mit einer oder wenigen Leistungen begnügen, um das Risiko des Auffallens klein zu halten. Die Klausel knüpfe die Schadensersatzpflicht an die schlichte Tatsache des Verlusts, ohne dass ein Verschulden erforderlich wäre.