Ab wann bekommt man krankengeld bei gesetzlich freiwill
Wer länger krankheitsbedingt ausfällt, hat Anspruch auf Krankengeld. Das zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie hoch es ist, erklärt eine Expertin. Wenn jemand länger aus gesundheitlichen Gründen länger ausfällt, hilft der Sozialstaat. Dabei sollte man aber beachten: Die gesetzliche Versicherung ersetzt nicht das komplette Gehalt und das auch nur für eine begrenzte Zeit. Annette Bartos, juristische Referentin für Sozialpolitik beim Arbeitgeberverband Gesamtmetall, beantwortet wichtige Fragen zum Thema. Anspruch auf Krankengeld haben alle Pflichtversicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, ebenso die freiwillig gesetzlich Versicherten. Keinen Anspruch haben unter anderem Bezieher von Arbeitslosengeld II, Studenten an staatlichen Hochschulen, Bezieher einer staatlichen Rente oder von Vorruhestandsgeld, Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit und Familienmitversicherte. Auch Selbstständige sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind freiwillig gesetzlich krankenversichert und haben eine sogenannte Wahlerklärung bei der Versicherung abgegeben.
Ab wann bekommt man Krankengeld bei gesetzlich freiwillig versichert?
Das gilt auch ab dem 1. Tag eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung der Krankenkasse. Unter bestimmten Bedingungen wird auch Krankengeld bezahlt, wenn Sie ein krankes Kind betreuen. Die meisten Arbeitnehmer:innen haben allerdings Anspruch auf Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber während der ersten 6 Krankheitswochen. Erst ab der 7. Woche springt dann die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld. Tipp : Informieren Sie sich über die arbeitsrechtlichen Regelungen, die für Sie gelten. Viele Arbeitgeber verlangen eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem dritten Krankheitstag, einige Arbeitgeber aber bereits ab dem ersten Tag. Dann müssen Sie bereits am ersten Tag der Erkrankung zum Arzt, damit Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Einige Ärztinnen und Ärzte können an bestimmten Wochentagen nicht konsultiert werden. Bei geschlossener Praxis sollten Sie sich durch einen Vertretungsarzt, einen anderen Arzt oder ärztlichen Notdienst rechtzeitig krankschreiben lassen.
| Kriterien für die Krankengeldzahlung bei freiwilliger Versicherung | Versicherte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, sind grds. Sind sie gesetzlich versichert, besteht aber die Möglichkeit, eine Wahlerklärung abzugeben und den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld zu erlangen. |
| Krankengeld bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung: Wartezeiten | Wer länger krankheitsbedingt ausfällt, hat Anspruch auf Krankengeld. Das zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse. |
Kriterien für die Krankengeldzahlung bei freiwilliger Versicherung
Versicherte, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, sind grds. Sind sie gesetzlich versichert, besteht aber die Möglichkeit, eine Wahlerklärung abzugeben und den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld zu erlangen. Der gesetzliche Anspruch kann durch einen Wahltarif ergänzt werden. Selbstständige riskieren oft einen Einkommensverlust, wenn sie wegen Krankheit nicht arbeiten können. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, dieses Risiko abzusichern. Am einfachsten ist es, das gesetzlich geregelte Krankengeld der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen Optionskrankengeld. Der Versicherte muss dazu nur eine entsprechende Erklärung gegenüber seiner Krankenkasse abgeben Wahlerklärung. Die Wahlerklärung kann zum Beginn der Versicherung abgegeben werden. Es ist aber auch möglich, zu einem späteren Zeitpunkt zu wählen. Wird die Wahlerklärung während einer Arbeitsunfähigkeit abgegeben, wird sie erst nach deren Ende wirksam. Die Versicherung beinhaltet von ihrem Beginn an einen Krankengeldanspruch, wenn die Wahlerklärung innerhalb von 2 Wochen abgegeben wird z.
Krankengeld bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung: Wartezeiten
Der je nach Krankenkasse unterschiedliche Zusatzbeitrag kommt on Top. Bei einem beitragspflichtigen Einkommen von 4. SGB V festgelegte Entgeltersatzleistung der GKV und wird im Krankheitsfall ab der siebten Woche gezahlt. Diese Regelung ist auf Arbeitnehmer mit gesetzlichem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgestellt. Bei ihnen zahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen einer Krankheit den Lohn unverändert weiter. Bei Selbständigen und Freiberuflern, die den vollen Beitragssatz zahlen, orientiert sich die Höhe des Krankengelds an dem Einkommen, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassenbeiträgen zugrunde gelegen hat. Stattdessen ist das Krankengeld durch die Beitragsbemessungsgrenze der GKV begrenzt. Sonstige Einkünfte, die für die Beitragszahlung relevant sind, bleiben allerdings beim Krankengeld unberücksichtigt. Noch problematischer ist für Selbständige die Zahlung erst aber der siebten Woche. Denn anders als bei Arbeitnehmern gibt es bei ihnen keine automatische Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.